Verbote und Gebote. 3: Federn auf Hüten 1537

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Allgemein

STA_Bf_1_A_1-32

Staatsarchiv Basel-Stadt, Bf 1 A 1-32

Schon wieder ein Verbot – könnte man meinen. Doch weit gefehlt: Bei diesem Mandat von 1537 handelt es sich vielmehr um eine Art Freipass.

Zwar steht da: Wer in Basel sesshaft sei und eine oder mehrere Federn auf Hut / Beret tragen wolle, solle dies tun, wie es in Basel und der Eidgenossenschaft der Brauch sei.

Doch es steht auch geschrieben: Nachbarn, fremde Kriegsleute, Markt- und Tagungsbesucher, die ihre Federn nach eigenem Brauch tragen, sollen „zu ruowen gelassen werden“. Vorausgesetzt, „dass sy niemanden damit tratzen“. Wer diese Personen angehe oder ihnen die Federn abreisse, werde hart und ohne Gnaden bestraft.

Online

Dieses Mandat wurde 2015 im Rahmen des Digitalisierungsprojekts „Sicherung und Nutzbarmachung“ digitalisiert. Es kann – wie über 1000 weitere Mandate auch – online gelesen und heruntergeladen werden.