Das Schweizerische Strafgesetzbuch hält unter dem Titel Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich. Verletzung des Schriftgeheimnisses fest: «Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder…
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