Verbote und Gebote. 10: Hurerei 1717

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Allgemein

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Staatsarchiv Basel-Stadt, Bf 1 A 7-54

Sexualität ist nicht Privatsache, sondern Staatssache. Zumindest noch im 18. Jahrhundert, als diese Ehegerichtsordnung veröffentlicht wurde. Alles wird geregelt: der Weg zur Ehe, das Eheversprechen, das Verhältnis der Ehepartner und Familienmitglieder untereinander, das Scheitern der Ehe, Scheidung und Wiederverehelichung. Und: Sexualität ausserhalb der Ehe, genannt Hurerei.

  • Metzen werden nirgends in der Stadt geduldet, heisst es in Artikel 20.
  • Bei der ersten Verhaftung sollen Prostituierte des Landes verwiesen werden; beim zweiten Mal zusätzlich an den Pranger gestellt und beim dritten Mal auch noch an Leib und Leben gestraft werden.
  • Wer – ob Mann oder Weib, Laie oder Geistlicher, Junggeselle oder Ehepartner – der Unzucht / Hurerei schuldig wird, kommt bei Wasser und Brot in den Turm, zahlt eine Geldbusse und wird für ein Jahr sämtlicher Ehrenämter enthoben.
  • Wiederholungstäter werden noch länger der Ämter enthoben, und falls sie weiblich sind, nicht mehr zu Hochzeiten und Kindstaufen zugelassen. Beim vierten Mal drohen Rutenhiebe am Pranger und Landesverweis.

Online

Dieses Mandat wurde 2015 im Rahmen des Digitalisierungsprojekts „Sicherung und Nutzbarmachung“ digitalisiert. Es kann – wie über 1000 weitere Mandate auch – online gelesen und heruntergeladen werden.