Das Schweizerische Strafgesetzbuch hält unter dem Titel Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich. Verletzung des Schriftgeheimnisses fest: «Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.»
Für Archivbenutzende besteht diesbezüglich keine Gefahr – ganz sicher nicht bei obiger «Reproduktion eines Briefes an Herrn Kappeler in Luzern vom 21. V. 1908».
Archivgeheimnisse A-Z
Dieser Beitrag ist Teil der Blogserie «Geheimnisse im Staatsarchiv Basel-Stadt von A bis Z». Der Serie liegt die gleichnamige Broschüre (Download) zugrunde, die anlässlich der Museumsnacht 2013 herausgegeben wurde.
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