top secret – D wie Datenschutz

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Allgemein, Blogserie

Im Waisenhaus Basel, um 1930.  Staatsarchiv Basel-Stadt, AL 3

Persönlichkeitsschutz ist ein hohes Gut, dem das Staatsarchiv grosse Beachtung schenkt. Es gibt keine Unterlagen, die so sensibel wären, dass sie nicht vom Staatsarchiv übernommen würden. Ebenso unmissverständlich gilt, dass solche Unterlagen, wenn sie einmal ins Archiv gelangt sind, nicht ohne weiteres frei zugänglich sein können. Aus diesem Grund sind jene Paragraphen, die sich mit dem Recht auf Benutzung und den Grenzen dieses Rechts befassen, die ausführlichsten im Archivgesetz des Kantons Basel-Stadt (§ 9-14).

Das Staatsarchiv verwahrt solches Material seit Jahrhunderten. Selbstverständlich aber hat der Datenschutz die Sorgfalt beim Umgang mit sensiblen Informationen erhöht. Gerade im Umgang mit Abildungen von Personen. Ein harmloses Beispiel: Die Fotos vom Weihnachtsanlass des Muba-Personals 1973 stehen grundsätzlich nicht mehr unter Schutzfrist. Dennoch gilt es bei jeder Benutzung und erst recht bei jeder Veröffentlichung zu prüfen, ob sich nicht heikle Aufnahmen darunter befinden. Man will ja der Nachwelt nicht unbedingt mit roter Nase vorgeführt werden … Erst recht gilt die Sorgfalt natürlich bei Aufnahmen von Kindern oder Patientinnen, Insassen von Anstalten, bei Fotos von Spielplätzen etc.

Darf man also ein Bild wie das obige veröffentlichen? Die hier abgebildeten Kinder sind namentlich nicht bekannt und nicht identifizierbar. Dass sie sich im Waisenhaus befanden, kann unterschiedliche Gründe gehabt haben und ist nicht an sich problematisch. Zudem sind die Kinder in einer absolut unverfänglichen Situation porträtiert.

Archivgeheimnisse A-Z

Dieser Beitrag ist Teil der Blogserie «Geheimnisse im Staatsarchiv Basel-Stadt von A bis Z». Der Serie liegt die gleichnamige Broschüre (Download) zugrunde, die anlässlich der Museumsnacht 2013 herausgegeben wurde.