Gerichtsstube im Rathaus um 1600. Staatsarchiv Basel-Stadt, BILD Falk. A 116
Analog zum Informations- und Datenschutzgesetz sichert das Archivgesetz betroffenen Personen ein besonderes Recht auf Einsicht in sie betreffende Archivdokumente zu. Es heisst dazu in Paragraph 13: «Betroffenen Personen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über ihre personenbezogenen Daten, soweit das Archivgut durch Personennamen erschlossen ist oder Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Anstelle von Auskunft kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden».
Dabei sind aber schutzwürdige Interessen Dritter zu beachten: So enthält ein Gerichtsdossier nicht nur Angaben über Angeklagte. Vielmehr finden sich auch Aussagen über Opfer oder Zeugen, die bei Bekanntwerden der Aussagen in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt werden könnten. Gleiches gilt für Krankenakten, die Informationen zur gesundheitlichen Situation von Kindern und Grosskindern enthalten können.
Die Akten des Stadtgerichts zum Zeitraum der obigen Abbildung sind im Staatsarchiv natürlich frei zugänglich, da die Schutzfristen längst abgelaufen sind.
Archivgeheimnisse A-Z
Dieser Beitrag ist Teil der Blogserie «Geheimnisse im Staatsarchiv Basel-Stadt von A bis Z». Der Serie liegt die gleichnamige Broschüre (Download) zugrunde, die anlässlich der Museumsnacht 2013 herausgegeben wurde.
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