Städtischer Angestellter, 1958. Staatsarchiv Basel-Stadt, Hö A 28149
«Alle Personen haben das Recht, Archivgut nach Massgabe dieses Gesetzes zu benützen», steht im Gesetz über das Archivwesen vom 11. September 1996 in Paragraph 9. Und: «Die Benützung ist in der Regel unentgeltlich. Für besondere Leistungen des Staatsarchivs können Gebühren erhoben werden.»
Diese gesetzliche Definition und dieses Selbstverständnis entsprechen dem, was der deutsche Archivar Klaus Graf 2009 Bürgerarchiv nannte, in bewusst provokativer Abgrenzung gegen alltägliche Nutzungshindernisse: «Ein Bürgerarchiv wäre zuallererst für seine Kunden, die Bürgerinnen und Bürger, da, als moderne Serviceeinrichtung, die sich der neuen Medien bedient und ganz dem Gedanken der Offenheit und Transparenz verpflichtet ist.»
Archivgeheimnisse A-Z
Dieser Beitrag ist Teil der Blogserie «Geheimnisse im Staatsarchiv Basel-Stadt von A bis Z». Der Serie liegt die gleichnamige Broschüre (Download) zugrunde, die anlässlich der Museumsnacht 2013 herausgegeben wurde.
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