top secret – P wie Protokoll des Regierungsrates

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Blogserie

Regierungsrat Arnold Schneider, 1968. Staatsarchiv Basel-Stadt, BSL 1013 2-1695 1

Protokoll des Regierungsrats, geheimes

«1. Über die Sitzungen des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt. 2. Jeder Regierungsrat hat das Recht, seine von einem Beschluss der Mehrheit abweichende Meinung zu Protokoll zu geben. 3. Das Protokoll steht den Mitgliedern des Grossen Rates zur Einsicht offen. 4. Über Geschäfte, für die der Regierungsrat Geheimhaltung beschliesst, wird bis zur vollständigen Erledigung ein besonderes Protokoll geführt, welches nur den Mitgliedern des Regierungsrates offensteht.»

Gesetz betr. die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juli 1977, § 20.

Protokoll des Regierungsrats, öffentliches

In der Regel werden nicht klassifizierte Beschlüsse des Regierungsrates im Internet veröffentlicht. Der Regierungsrat kann beschliessen, dass ein als vertraulich klassifizierter Regierungsratsbeschluss im Internet zu veröffentlichen ist, wenn a) allgemeines Interesse an dessen Publikation besteht, b) alle schützenswerten Informationen entfernt werden und c) der wesentliche Informationsgehalt dabei erhalten bleibt. Das archivierte Protokoll ist nach Ablauf der Schutzfrist einsehbar.

Geschäftsordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 27. September 2011.

Die Regierungsratsprotokolle von 1587 bis 1918 sind digitalisiert und via Archivkatalog online zugänglich.

Archivgeheimnisse A-Z

Dieser Beitrag ist Teil der Blogserie «Geheimnisse im Staatsarchiv Basel-Stadt von A bis Z». Der Serie liegt die gleichnamige Broschüre (Download) zugrunde, die anlässlich der Museumsnacht 2013 herausgegeben wurde.